Elternschaft und tierärztliche Karriere: zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Elternschaft und tierärztliche Karriere: zwischen Wunsch und Wirklichkeit

(von Johanna Schmidbauer, Veterinärjournalistin)

Es gibt keine einfache Antwort auf die Frage, wie sich Elternschaft und tierärztliche Karriere vereinbaren lassen. Kindererziehung und Praxisbetrieb gleichzeitig zu managen erfordert viel Verständnis füreinander, ein funktionierendes Teamwork, den guten Willen der Arbeitgeber und nicht zuletzt das Engagement der Väter: In 2018 nahmen rund 900 Tierärztinnen, jedoch nur 8 Tierärzte Elternzeit.

Viele Tierärztinnen entscheiden sich dazu in Teilzeit zu arbeiten, sobald Kinder da sind – ein Wunsch, der nicht nur in frauendominierten Berufen steigend ist. Wie viele Tierärztinnen in Teilzeit arbeiten, geht aus der Tierärztestatistik nicht hervor. Eine ausgeglichene Work-Life-Balance wird selbst von Arbeitnehmerinnen ohne Familie immer häufiger gefordert.

Eine im Oktober 2009 durchgeführte Studierenden-Online-Umfrage des bpt (bundesverband praktizierender tierärzte e.v.) machte bereits vor zehn Jahren deutlich, in welche Richtung sich die Prioritäten entwickeln. So spielte zwar bei der Wahl der Praxisausrichtung das Gehalt eine Rolle, doch insgesamt war den meisten Studierenden für ihre Zukunft die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wichtiger. Gerade in der Großtierpraxis sahen viele die Arbeitsbedingungen nicht mit einem geregelten Familienleben vereinbar. Obwohl sich fast die Hälfte der Studierenden zu Beginn des Studiums für eine Arbeit in der Nutztierpraxis interessierte, wandte sich nach der Approbation ein Großteil anderen Richtungen zu. Dem drohenden Nutztierärztemangel hätte also bereits damals besser entgegengesteuert werden können, wenn man sich stärker auf die Bedürfnisse der zukünftigen Tierärztegeneration eingestellt hätte.

Warum Mindestgehaltsempfehlungen Frauen oft benachteiligen
Als wenig förderlich empfindet der BaT (Bundesverband angestellter Tierärzte e.V.) die im Oktober 2019 herausgegebenen Mindestgehaltsempfehlungen des bpt. Dabei orientiert sich das Gehalt an der Anzahl der Berufsjahre, wobei Teilzeit unter 20 Stunden nur zur Hälfte auf die Jahre angerechnet wird. Außerdem finden Elternzeiten keine Berücksichtigung. Der BaT hält diese Empfehlungen jedoch für signifikant benachteiligend gegenüber Frauen. Insbesondere die nicht anerkannten Berufsjahre durch das Zurückstecken während der Kindererziehungszeiten, hindern Frauen an einer Weiterentwicklung und an einer Verbesserung ihres Einkommens. Dies fördert letzten Endes die Abwanderung in andere Berufszweige und verstärkt in der Folge die Problematik des drohenden Tierärztemangels.

Verteilung der Tierärzteschaft: Viele angestellte Tierärztinnen, wenige Praxisinhaberinnen
Deutlich ist, dass sich durch den zunehmenden Frauenanteil in der Tiermedizin neue Fragestellungen ergeben haben. Und gerade hier bietet sich die Chance, die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, die auf dem Papier bereits seit 1958 besteht.

Im Jahr 2018 waren fast zwei Drittel der arbeitenden Tierärzteschaft weiblich (20.431 Frauen zu 10.615 Männern). In der Praxis arbeiteten fast doppelt so viele Tierärztinnen wie Tierärzte (13.799 Frauen zu 7.438 Männern), allerdings verhältnismäßig weniger in eigenen Praxen (6.228 Frauen zu 5.782 Männern), hingegen viereinhalbmal so viele als Assistentinnen oder Praxisvertreterinnen (7.551 Frauen zu 1.656 Männern).

Frauen verdienen also allein schon deshalb weniger, weil sie häufiger als Angestellte arbeiten und seltener Praxisinhaberinnen sind. Dazu kommt dann das immer noch existierende Lohngefälle zwischen Frauen und Männern. Die fehlenden Berufsjahre und meist auch schleppende Weiterbildung durch Kindererziehung führen zu einem zusätzlichen Karriereknick. Es ist folglich für Mütter schwerer als für Väter mit ihrem Gehalt eine Familie zu ernähren.

Ein weiteres Problem bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie liegt in der nicht ausreichenden Übernahme an Verantwortung durch die Väter. So haben sich zum Beispiel im Jahr 2018 laut Statistik 898 Tierärztinnen Elternzeit genommen – und 8 Tierärzte. Das sind Zahlen, die sich in anderen, nicht frauendominierten Berufen ähnlich ausnehmen.

In der Hauptursache haben wir also drei Kernpunkte, die sich als problematisch erweisen, wenn es darum geht, tierärztliche Praxistätigkeit und Familie unter einen Hut zu bringen. Erstens die gleichberechtigte Versorgung der Kinder innerhalb der Partnerschaft, zweitens die gleiche Bezahlung von Tierärztinnen und Tierärzten und drittens familienfreundliche Arbeitsmodelle.

Ein immer wiederkehrendes Fazit vieler praktisch tätigen Tierärztinnen lautet daher: Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist möglich, wirkliche Karriere allerdings noch kaum.


Schwangere Tierärztinnen in der Praxis: Weiterbeschäftigung ist möglich

Während eine Schwangerschaft meist Anlass zur Freude gibt, ist die Mitteilung an die Arbeitgeber in der heutigen Arbeitswelt manchmal ein nicht ganz einfacher Schritt. Für Arbeitgeber bedeutet es, dass sie für die Umsetzung des Mutterschutzgesetzes verantwortlich sind. Sie müssen umgehend eine individuelle Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz durchführen und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Weiterhin müssen Arbeitgeber der jeweils für Arbeitsschutz zuständigen Behörde Schwangerschaften oder Stillzeiten ihrer Angestellten melden.

Eine mögliche Weiterbeschäftigung oder Tätigkeitseinschränkung richtet sich dann nach der Gefährdungsbeurteilung und den individuellen Möglichkeiten der Einrichtung. So müssen beispielsweise die Dienstpläne an die gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeit angepasst werden. Zur Gefährdungsbeurteilung gibt es in der Humanmedizin vorgefertigte Formulare, die allerdings für die Veterinärmedizin nicht immer passend sind, insbesondere im Hinblick auf Infektionserreger.

In den meisten tierärztlichen Praxen und Kliniken ist zumindest eine teilweise Weiterbeschäftigung durchaus möglich. Geringfügige Änderungen im Arbeitsablauf und zusätzliche Schutzmaßnahmen sind in der Kleintierpraxis oft schon ausreichend. In der Nutztierpraxis sollten die Möglichkeiten ausführlich gemeinsam erörtert werden.

Selbst eine stundenweise Weiterbeschäftigung bis zum Mutterschutz ist im Allgemeinen besser als ein komplettes Beschäftigungsverbot. Zum einen erhöht es die Zufriedenheit der schwangeren Mitarbeiterinnen, zum anderen wird dadurch deren Abwesenheitszeit verkürzt. Beides erleichtert den späteren Wiedereinstieg in die Praxis.

Arbeiten mit Kind
Nach dem Mutterschutz oder der Elternzeit gelten für stillende Mütter weiterhin besondere Bedingungen, wie den Schutz vor Gefährdungen und zustehende Stillzeiten. Die Arbeitszeitgestaltung mit Kindern ist eine große Herausforderung und der häufigste Grund dafür, dass Tierärztinnen länger aussetzen als geplant.

Natürlich gibt es auch hier verschiedene, mögliche Arbeitszeitmodelle, deren Umsetzbarkeit nicht nur von der Art und Größe der Praxis abhängig ist, sondern auch von der Flexibilität der Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen. Teilzeitstellen können beispielsweise auch als Jobsharing einer ganzen Stelle vergeben werden, wenn die Beiden ein gutes Tandem bilden. In Kliniken lassen sich Zweischicht- oder Dreischicht-Modelle einrichten. Der Zusammenschluss von Praxisgemeinschaften kann ebenfalls eine gute Alternative sein, sodass man sich im Notfall, zum Beispiel bei Erkrankung der Kinder, gegenseitig aushelfen kann.

Wichtig ist bei allem, dass Eltern geregelte Arbeitszeiten benötigen und nur eingeschränkt flexibel sind. Regelmäßige Überstunden sind für Eltern nicht zu leisten, unabhängig davon, ob es sich um Teilzeit- oder Vollzeitstellen handelt. Die Schaffung neuer Teilzeitangebote, – im Übrigen auch für Praxis(mit)-InhaberInnen – ist in Zukunft unverzichtbar.

 

Weitere Informationen

Autorin: Johanna Schmidbauer, Veterinärjournalistin
Datum: März 2020
Quellen:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Leitfaden zum Mutterschutz, Berlin, Januar 2020, 15. Auflage, www.bmfsfj.de (Abruf: März 2020)
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG), 23.05.2017 einschl. Änderung 12.12.2019 (Abruf: März 2020)
Bundestierärztekammer e.V. (BTK): Statistik 2018: Tierärzteschaft in der Bundesrepublik Deutschland, Deutsches Tierärzteblatt 6/2019 S. 800-810, www.bundestieraerztekammer.de (Abruf: März 2020)
bundesverband praktizierender tierärzte e.v. (bpt): Online-Umfrage unter Tiermedizin-Studierenden zur Berufsplanung, bpt Campus Oktober 2009 Umfrageergebnisse, www.tieraerzteverband.de (Abruf: März 2020)
BaT: Bund angestellter Tierärzte e.V. nimmt Stellung zur Empfehlung des bpt Arbeitskreises Angestellte Tierärzte zur Entlohnung von langfristig angestellten Tierärztinnen und Tierärzten, 7.11.2019, www.bundangestelltertieraerzte.de (Abruf: März 2020)